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Bei der Unterbringung von Menschen in einer Obdachlosenunterkunft handelt es sich um eine vorübergehende Notlage, sodass diese lediglich die Mindestanforderungen bezüglich einer menschenwürdigen Unterbringung erfüllen muss. Die Unterkunft muss keine religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz und lehnte damit den Eilantrag einer vierköpfigen, von Obdachlosigkeit bedrohten islamischen Familie (Ehepaar und zwei Kinder) ab, mit dem die Antragsteller die Stadt Mainz einstweilen verpflichtet sehen wollten, ihnen aus religiösen Gründen statt der angebotenen Räume in einer Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohnung zuzuweisen.
In dem vorzuliegenden Streitfall beziehen die Antragsteller Arbeitslosengeld II und verloren ihre bisherige
Die Stadt Mainz stellte den Antragstellern infolge der Zwangsräumung in einer
Den beim Verwaltungsgericht Mainz gestellten Antrag der Familienmitglieder, die Stadt Mainz per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen eine mindestens zwei Zimmer umfassende abgeschlossene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 14452
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