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Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz müssen vom Integrationsamt auch dann übernommen werden, wenn die Schwerbehinderte bei einem bestehenden Arbeitsvertrag über 20 Wochenstunden während der Elternzeit nur 10 Stunden wöchentlich arbeitet. Der aufgrund von Elternzeit ruhende Teil des Arbeitsverhältnisses wird im Rahmen der gesetzlichen Mindestbeschäftigung von 15 Stunden mitgezählt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Klägerin ist schwerbehindert. Nach dem mit ihrem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag hat sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu erbringen. Der Kostenträger übernahm in der Vergangenheit die der Klägerin durch die Inanspruchnahme einer notwendigen
Nach der Geburt ihres Kindes nahm die Klägerin
Das VG gab der Klage hingegen statt. Es bestehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die notwendige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34477
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