wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.01.2024
L 11 AL 67/23 B ER -

Keine behinderungs­bedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete

Kein Anspruch auf Arbeitsassistenz für Rollstuhlfahrer im Abgeordnetenamt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Abgeordnete keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz haben, auch wenn sie als Rollstuhlfahrer unstreitig Hilfe bei der Arbeit benötigen.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Bremers, der bis zur Mitte des vergangenen Jahres bei einem privaten Verein angestellt war. Für seine dortige Tätigkeit erhielt er als Rollstuhlfahrer eine Arbeitsassistenz von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Danach wurde er Abgeordneter der bremischen Bürgerschaft.

BA lehnt Arbeitsassistenz für Tätigkeit als Abgeordneter ab

In der Folge lehnte die BA die Förderung der Arbeitsassistenz ab, da die Tätigkeit als Abgeordneter weder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, noch eine selbständige Tätigkeit sei - und damit kein "Arbeitsplatz" im Rechtssinne. Nur hierfür gäbe es aber eine Förderung. Hiergegen wandte sich der Mann mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er verwies auf seinen unstreitigen Unterstützungsbedarf und meinte, dass er entweder als Beschäftigter gelten könne, da er eine Abgeordnetenentschädigung erhalte, oder als Selbständiger, da er nur seinem Gewissen unterworfen sei.

Abgeordnete gehen keinem typischen Beruf nach

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BA bestätigt. Die Tätigkeit als Abgeordneter sei aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit zu qualifizieren. Dementsprechend sei die Abgeordnetenentschädigung kein Arbeitseinkommen. Ein Abgeordneter sei vom Vertrauen der Wähler berufen und schulde keine Dienste. Die Mandatszeit bedeute meistens eine vorübergehende Unterbrechung des Berufslebens, da sie regelhaft einen atypischen Abschnitt außerhalb der bisherigen und künftigen Berufslaufbahn darstelle. Insgesamt seien die begehrten Leistungen nicht im Leistungssystem der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, sondern parlaments- bzw. abgeordnetenrechtlich zu regeln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2024
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Niedersachsen_L-11-AL-6723-B-ER_Keine-behinderungsbedingte-Arbeitsassistenz-fuer-Abgeordnete.news33652.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33652 Dokument-Nr. 33652

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.