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Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Untersagung einer von einer Tierärztin betriebenen Tierfundstation mangels Vorliegen einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz rechtmäßig war. Auch diese von der Tierärztin begehrte Erlaubnis zum Betrieb einer solchen tierheimähnlichen Einrichtung musste nicht erteilt werden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb in Stelle neben einer Tierarztpraxis eine Station, in der Fundtiere (u.a. Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Frettchen und Vögel) aus den Gemeinden Seevetal, Stelle, Neu Wulmstorf, der Stadt Winsen/Luhe sowie der Samtgemeinde Elbmarsch im Auftrag und auf Kosten der genannten Kommunen aufgenommen und tierärztlich versorgt wurden.
Mit Bescheid vom 30. November 2016 untersagte der Landkreis Harburg der Klägerin den Betrieb dieser Fundtierstelle und führt zur Begründung aus, dass es sich bei der Fundtierstelle um eine tierheimähnliche Einrichtung handele, die einer entsprechenden
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass es sich bei der von ihr betriebenen Fundtierstelle nicht um eine genehmigungspflichtige tierheimähnliche Einrichtung, sondern um einen untergeordneten Teil ihrer Tierarztpraxis handele.
Dem ist das Verwaltungsgericht Lüneburg, wie bereits vorherigen Eilverfahren (Beschluss, 14. März 2017 - Az. 6 B 16/17 -), gegen den die Klägerin keine Rechtsmittel eingelegt hatte, nicht gefolgt. Die Untersagung sei zu Recht erfolgt, da es sich bei der von der Klägerin betriebenen Fundtierstation um eine tierheimähnliche Einrichtung handele und die Klägerin nicht über die dafür erforderliche tierschutzrechtliche
Mit ihrer weiteren Klage begehrt die Klägerin die Erteilung der
Das Verwaltungsgericht wies auch diese Klage ab. Die Versagung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 25746
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