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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Tierarztpraxis Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung sogenannter Fundkatzen hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Tierarztpraxis. Im Laufe des Jahres 2016 wurden insgesamt drei verletzte Katzen in die Tierklinik gebracht. Die
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Zahlungsklage statt. Die Klägerin habe mit der Entgegennahme und medizinischen Behandlung der Katzen jeweils ein Geschäft der Beklagten in ihrer Funktion als Fundbehörde geführt. Die Fundvorschriften seien auf Tiere anwendbar. Diese seien zwar keine Sachen; auf sie seien aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Katzen hätten auch die Eigenschaft von Fundtieren gehabt. Das Bürgerliche Recht gehe davon aus, dass es sich bei gefundenen Gegenständen grundsätzlich um Fundsachen handele, die der Finder dem Verlierer, dem Eigentümer oder der Fundbehörde herausgeben oder anzeigen müsse. Das gelte hier auch.
Es stelle die Regel dar, dass freilaufende Katzen nicht herrenlos seien. Die überwiegende Zahl der Katzen werde als sogenannte Freigängerkatzen gehalten; dies stelle eine artgerechte, übliche Katzenhaltung dar. Allein die Tatsache, dass eine Hauskatze ohne ihren Besitzer oder Eigentümer unterwegs sei oder sich von ihrem Zuhause bzw. ihrem Revier entfernt habe, sei kein Indiz dafür, dass sie herrenlos sei. Dies schließe allerdings die Existenz von herrenlosen Hauskatzen nicht aus. Als solche könnten sogenannte Wildlinge angesehen werden, also eigenständig lebende Tiere, die sich durch scheues, zurückgezogenes Verhalten auszeichneten, die sich in der Regel nicht anfassen ließen und nur mit einer Falle eingefangen werden könnten.
Dass es sich bei den drei Katzen um Wildlinge gehandelt habe sei laut Gericht nicht ersichtlich. Ein Kater sei mittels Mikrochip gekennzeichnet gewesen und habe ein Halsband getragen. Den anderen Kater habe die Finderin selbst zur Tierklinik gebracht, nachdem er lange Zeit im Bereich eines von Menschen bewohnten Anwesens herumgestreunt sei. Das lasse darauf schließen, dass er den Kontakt zu Menschen bzw. zu menschlichen Behausungen suche. Das dritte Tier sei nach fünfwöchiger Behandlung und stationärem Aufenthalt bei der Klägerin ins Tierheim aufgenommen, anschließend in einer Pflegestelle untergebracht und von dort aus vermittelt worden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn es sich tatsächlich um einen Wildling gehandelt hätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 25271
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