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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.04.2019
10 A 6/17 -

Krankmeldung nach vesagtem Sonderurlaub: Dienstenthebung einer Lehrerin wegen Besuchs der Tochter im "Dschungelcamp" gerechtfertigt

Durch Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums bei Fortsetzung des Beamten­verhältnisses nicht wiedergutzumachen

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat auf die von der Landesschulbehörde gegen eine Lehrerin aus Soltau erhobene Disziplinarklage entschieden, dass die Beamtin eines Dienstvergehens schuldig ist und sie aus dem Dienst entfernt wird.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beamtin war Lehrerin an einem Gymnasium in Soltau. Im Januar 2016 nahm ihre Tochter an einer in Australien produzierten Fernsehreihe teil. Nachdem die beklagte Lehrerin für die mit der Produktionsfirma vereinbarte Begleitung ihrer Tochter wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe keinen Sonderurlaub gewährt bekommen hatte, meldete sie sich unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank und begleitete ihre Tochter nach Australien. Darauf leitete die Landesschulbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin ein und erhob im Oktober 2017 die auf Entfernung der Lehrerin aus dem Dienst gerichtete Disziplinarklage.

Lehrerin erhält unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Zeitraum von drei Wochen

Daneben wurde gegen die beklagte Lehrerin ein Strafverfahren geführt, in dem sie das Landgericht Lüneburg am 6. März 2018 wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilte. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil unter anderem festgestellt, dass die Beamtin zwei Ärzten tatsächlich nicht vorhandene Symptome einer depressiven Erkrankung schilderte und so eine unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Zeitraum von drei Wochen erhalten hatte, die sie ihrer Dienststelle übersandte.

Entfernung aus dem Dienst erforderlich und angemessen

Das Verwaltungsgericht Lüneburg war bei ihrer Entscheidung an die zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz) und ist aufgrund des dort festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beamtin gegen Dienstpflichten verstoßen hat, indem sie ungerechtfertigt ihrem Dienst ferngeblieben ist und sich damit nicht mit dem vollen persönlichen Einsatz ihrem Beruf gewidmet hat, wodurch sie auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die ihr Beruf erfordern. Dieses Dienstvergehen wiege nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schwer und rechtfertige den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Denn die Beamtin habe aufgrund ihres Verhaltens das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass ihre Entfernung aus dem Dienst erforderlich und angemessen sei. Die durch ihr Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Durch das erhebliche Gewicht des von ihr begangenen Dienstvergehens habe sie einen schwerwiegenden Persönlichkeitsmangel offenbart, der sie als Studienrätin mit besonderer Vorbildfunktion als Lehrkraft, darüber hinaus aber auch für den öffentlichen Dienst insgesamt untragbar mache. Sie habe ihre rein persönlichen Interessen gegenüber den dienstlichen Interessen durchgesetzt, mit erheblichen nachteiligen Folgen auch für den Betrieb der Dienststelle. Ihre planvolle und berechnende Vorgehensweise, um an ein unrichtiges Gesundheitszeugnis zu gelangen und die zudem auch noch öffentlich gemachte fehlende Einsicht in ihr Fehlverhalten ließen nicht darauf schließen, dass sie in Zukunft die Gewähr dafür biete, ihren Dienstpflichten als Beamtin trotz etwaiger entgegenstehender privater Belange nachzukommen. Selbst nach Erhebung der Disziplinarklage habe sie die Anordnung ihres Dienstvorgesetzten missachtet, Presseanfragen an die Pressestelle der Landesschulbehörde weiterzuleiten, indem sie im Januar 2018 ein Interview gegeben und sich so wiederum über dienstliche Belange hinweggesetzt habe. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums sei das Beamtenverhältnis daher zu beenden gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online (pm/kg)

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