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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2020
1 B 19/20 -

Fahr­erlaubnis­entziehung wegen Kokainkonsums: Unbewusste Aufnahme von Benzoylecgonin muss substantiiert dargelegt werden

Hinweis auf möglichen Konsum von "Red Bull Cola" oder Kontakt zu Drogenkonsumenten unzureichend

Rechtfertigt ein Fahr­erlaubnis­inhaber den Nachweis von Bezoylecgonin in seinem Blut mit dessen unbewussten Aufnahme, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssig und glaubhaften Sachverhalt schildern, der diese Behauptung als nachvollziehbar und ernsthaft möglich erscheinen lässt. Allein der Hinweis auf einen möglichen Konsum von "Red Bull Cola" oder den Kontakt zu Drogenkonsumenten ist unzureichend. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 wurde einem Autofahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war, dass anlässlich einer Verkehrskontrolle Benzoylecgonin in seinem Blut nachgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um ein Abbauprodukt von Kokain. Die Fahrerlaubnisbehörde ging aufgrund dessen von einem Kokainkonsum aus. Der Autofahrer bestritt dies aber. Er könne sich nicht erklären, woher das festgestellte Benzoylecgonin komme. Es sei möglich, dass allein durch den Konsum von "Red Bull Cola" oder den Kontakt zu Drogenkonsumenten das Abbauprodukt in sein Blut gelangt sei. Tatsächlich ist dies möglich. Der Autofahrer beantragte Eilrechtsschutz.

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Kokainkonsums rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Autofahrer. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde habe aufgrund des festgestellten Benzoylecgonin von einem Kokainkonsum ausgehen dürfen. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen, wie etwa Kokain, schließe im Regelfall die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aus.

Hinweis auf möglichen Konsum von "Red Bull Cola" oder Kontakt zu Drogenkonsumenten unzureichend

Das Verwaltungsgericht wertete die Aussage des Autofahrers zur unbewussten Aufnahme des Abbauprodukts als Schutzbehauptung. Der Autofahrer hätte einen detaillierten, in sich schlüssig und glaubhaften Sachverhalt schildern müssen, der seine Behauptungen als nachvollziehbar und ernsthaft für möglich erscheinen lassen. Dem sei er aber nicht nachgekommen. Der Autofahrer habe weder den Konsum von "Red Bull Cola" noch einen Kontakt zu Drogenkonsumenten in zeitlicher Nähe vor der Fahrt substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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