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Die für niedersächsische Beamte bei der Besoldung vorgesehene Bemessung des Grundgehaltes nach Stufen verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) noch gegen entsprechende europarechtliche Richtlinien. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine
Der EuGH hatte mit Urteil vom 8. September 2011 (Az.: C-297/10) für Angestellte festgestellt, dass die in § 27 BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensalterstufen gegen das im AGG geregelte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße und eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstelle. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraufhin am 10. November 2011 (Az.: 6 AZR 481/09) entschieden, dass das in jenem Verfahren beklagte Bundesland verpflichtet sei, dem dortigen Kläger jedenfalls bis Ende 2009 eine Grundvergütung nach der letztmöglichen Lebensaltersstufe zu zahlen, da nur so die Diskriminierung beseitigt werden könne.
Die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg vertrat die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf niedersächsische
Das Verwaltungsgericht Lüneburg folgte der Auffassung der Oberfinanzdirektion. Es führte aus, dass bei der Bemessung des Grundgehalts der niedersächsischen Beamten nach Dienstaltersstufen bereits keine Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters vorliege, die nach dem AGG und europäischen Richtlinien zunächst grundsätzlich verboten sei. Es erfolge keine Differenzierung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13084
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