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Da das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme von Elternzeit ruht und in dieser Zeit keine Berufserfahrung durch den Arbeitnehmer gewonnen wird, stellt eine Nichtanrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit des TVöD weder unmittelbar noch mittelbar eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war von 2003 bis 2009 in der Kostümabteilung des von der beklagten Stadt unterhaltenen Theaters tätig und verrichtete Schneiderarbeiten. Vom 28. April 2005 bis zum 29. Februar 2008 nahm sie
Die Klage hatte wie in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch die Nichtanrechnung der
Die Vergütung nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10952
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