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Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 19.03.2012
1 K 1987/11 -

Gemeinde muss Errichtung einer Schweinemastfarm dulden

Bauvorhaben zieht keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach sich

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag einer Gemeinde, mit dem diese sich gegen die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemastanlage gewandt hatte, abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Streitfall war im Landkreis Nordsachsen die Errichtung einer Schweinemastanlage mit 10.800 Tierplätzen, gelegen an der Gemeindeverbindungsstraße zwischen den Ortslagen Krippehna und Zschepplin geplant. Auf dem ca. 50.000 m² großen Grundstück sollten zehn Ställe, vier Futtersilos, drei Güllehochbehälter und weitere Nebengebäude errichtet werden. Der Landkreis Nordsachsen erteilte am 5. April 2011 hierzu die immissionschutzrechtliche Genehmigung, ersetzte das gemeindliche Einvernehmen nach § 71 SächsBO und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Der Bescheid enthält mehr als 100 Nebenbestimmungen.

Gemeinde legt Widerspruch gegen Errichtung der Schweinemastanlage ein

Die Gemeinde legte Widerspruch ein und stellte am 23. November 2011 einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz, in dem sie u. a. eine Verletzung der planungsrechtlichen Vorgaben der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB rügte.

Vorhandene Gemeindeverbindungsstraße kann zu erwartenden Verkehr aufnehmen

Das Verwaltungsgericht Leipzig lehnte den Antrag und damit eine Außervollzugsetzung der Genehmigung jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht u. a. ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - die nach § 35 Abs. 1 BauGB notwendige ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist, da die vorhandene Gemeindeverbindungsstraße, an der das Baugrundstück der Beigeladenen liegt, den zu erwartenden Verkehr aufnehmen kann. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gehen vom Vorhaben nicht aus.

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population geschützter Vogelarten ist nicht zu befürchten

Der Landkreis konnte sich zur Immissionsprognose auf die Windstatistiken der Wetterstation Leipzig-Schkeuditz des Deutschen Wetterdienstes stützen. Selbst wenn der Antragsgegner bei den notwendigen naturschutzrechtlichen Prüfungen methodische Fehler gemacht haben sollte, haben diese keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die in Rede stehenden geschützten Vogelarten (insbesondere Wiesen- und Rohrweihe) allenfalls in einzelnen Brutpaaren betroffen werden, sodass keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population zu befürchten ist. Auch mit den Argumenten, dass die Erneuerung der Gemeindeverbindungsstraße und eine Nachrüstung der Ortsfeuerwehr notwendig seien, konnte die Gemeinde nicht durchdringen. Denn nach dem Gutachten von Brandschutzsachverständigen und der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters ist die Anschaffung neuer Technik nicht notwendig. Das Vorhaben führt zwar zu einer Verkürzung der Lebensdauer der Straße, diese ist aber nicht so erheblich, dass sie dem Vorhaben entgegensteht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online

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