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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2010
25 K 1052/10 -

Baugenehmigung für Golfplatz neben Schweinemastbetrieb unwirksam

Gericht erklärt Baugenehmigung für nachbarrechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einer Klage gegen die Baugenehmigung eines Golfplatzes neben einem landwirtschaftlichen Schweinemastbetrieb stattgegeben, da der Bebauungsplan aufgrund fehlerhafter planerischer Abwägungen und Entscheidungen hinsichtlich der vom Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Landwirt gegen eine Baugenehmigung eines geplanten Golfplatzgeländes, das unmittelbar an die Flächen seines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Schweinehaltung von über 1000 Mastschweinen angrenzt. Die Baugenehmigung für den 18-Loch Golfplatz war auf der Grundlage eines Bebauungsplanes erteilt worden, den die Stadt Willich zum Zwecke der Verwirklichung des Golfplatzes beschlossen hatte.

Kläger hat Anrecht darauf, von nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen verschont zu bleiben

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte den Bebauungsplan für unwirksam und hielt die erteilte Baugenehmigung für nachbarrechtswidrig, weil der Kläger wegen des an seinen Betrieb heranrückenden Golfplatzes mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zur Reduzierung von Geruchseinwirkungen rechnen müsse und ein Recht darauf habe, von solchen nachträglichen Auflagen verschont zu bleiben. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergebe sich daraus, dass der Rat der Stadt Willich die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Geruchsemissionen fehlerhaft in seine planerische Abwägung und Entscheidung einbezogen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2010
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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