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Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit machte die
Dem folgte das Verwaltungsgericht Köln und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 21.12.2016 - C-203/15 und C-698/15 - -).
Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch die nationalen Vorschriften des § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG eine solche allgemeine und unterschiedslose
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 25812
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