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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.05.2019
7 K 5034/16, 7 K 9909/16, 7 K 9912/16 und 7 K 2132/17 -

Contergan-Geschädigte haben keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung von Gefäßschäden

Hinreichende Erkenntnisse zur Wirkung von Thalidomid auf embryonale Entwicklung derzeit noch nicht vorhanden

Das Verwaltungsgericht Köln hat Klagen von Contergan-Geschädigten gegen die Conterganstiftung auf Anerkennung sogenannter Gefäßschäden abgewiesen. Damit blieben die Kläger, deren Mütter während der Schwangerschaft das Präparat mit dem Wirkstoff Thalidomid eingenommen hatten, mit ihren auf die Gewährung höherer Leistungen gerichteten Begehren ohne Erfolg.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren erhalten aufgrund von orthopädischen Schäden und anderen körperlichen Fehlbildungen Leistungen aus den Mitteln der Conterganstiftung. Mit ihren Klagen wollten sie erreichen, dass neben diesen bereits anerkannten Schäden auch Gefäßschäden entschädigt werden. Dazu gehören etwa fehlende Blutbahnen oder verlagerte Nervenbahnen. Die Kläger waren der Auffassung, auch diese Gefäßschäden seien dadurch verursacht worden, dass ihre Mütter Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre Contergan eingenommen hätten.

Leistung können nicht "auf Verdacht" gewährt werden

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar nicht nur die in der sogenannten medizinischen Punktetabelle zum Conterganstiftungsgesetz bereits genannten Schadensbilder zu einer Entschädigung führten, sondern eine Erweiterung möglich sei. Allerdings fehlten derzeit zureichende Erkenntnisse zur Wirkung des Wirkstoffs Thalidomid auf die embryonale Entwicklung. Eine gesicherte Grundlage bestehe nur in Bezug auf die allgemeine Wirkung des Stoffs, dem in der Tumorbekämpfung hemmende Wirkungen zugeschrieben würden. Um diese Erkenntnislücke zu schließen, habe die Conterganstiftung eine sogenannte Gefäßstudie angestoßen, um zu ermitteln, ob Gefäßanomalien in der Gruppe der Contergan-Geschädigten signifikant häufiger auftreten als in der Gesamtbevölkerung. Die Stiftung sei damit zunächst ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht geworden. Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Studiendesigns und der Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Probanden seien ihr nicht anzulasten und könnten nicht zur Folge haben, dass eine Leistung "auf Verdacht" zu gewähren sei. Da die Stiftung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar den Fortschritt der Vorarbeiten zur Studie dargestellt habe, sah das Gericht auch keinen Anlass für eine eigene Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, mit dem die angesprochenen statistischen Daten ohnehin nicht zu gewinnen seien.

Geltend gemachte Gefäßschäden in vorangegangenen Verfahren bewegten sich im Rahmen natürlicher Normvarianten

Teilweise scheiterten die Klagen auch daran, dass ein vorangegangenes gleichgelagertes Antragsverfahren bestandskräftig abgeschlossen war und nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass für ein Wiederaufgreifen bestand, da sich die geltend gemachten Gefäßschäden nach den Feststellungen von Sachverständigen im Rahmen natürlicher Normvarianten bewegten oder aber dass sie im Zusammenhang mit anderen Schädigungen bereits als abgegolten anzusehen seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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