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Das Verwaltungsgericht Köln hat Klagen von Contergan-Geschädigten gegen die Conterganstiftung auf Anerkennung sogenannter Gefäßschäden abgewiesen. Damit blieben die Kläger, deren Mütter während der Schwangerschaft das Präparat mit dem Wirkstoff Thalidomid eingenommen hatten, mit ihren auf die Gewährung höherer Leistungen gerichteten Begehren ohne Erfolg.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren erhalten aufgrund von orthopädischen Schäden und anderen körperlichen Fehlbildungen Leistungen aus den Mitteln der Conterganstiftung. Mit ihren Klagen wollten sie erreichen, dass neben diesen bereits anerkannten Schäden auch Gefäßschäden entschädigt werden. Dazu gehören etwa fehlende Blutbahnen oder verlagerte Nervenbahnen. Die Kläger waren der Auffassung, auch diese Gefäßschäden seien dadurch verursacht worden, dass ihre Mütter Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar nicht nur die in der sogenannten medizinischen Punktetabelle zum Conterganstiftungsgesetz bereits genannten Schadensbilder zu einer
Teilweise scheiterten die Klagen auch daran, dass ein vorangegangenes gleichgelagertes Antragsverfahren bestandskräftig abgeschlossen war und nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass für ein Wiederaufgreifen bestand, da sich die geltend gemachten Gefäßschäden nach den Feststellungen von Sachverständigen im Rahmen natürlicher Normvarianten bewegten oder aber dass sie im Zusammenhang mit anderen Schädigungen bereits als abgegolten anzusehen seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27617
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