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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Sozialhilfeträger für die stationäre Unterbringung und Betreuung eines contergangeschädigten Kindes Anspruch auf die Abzweigung von Kindergeld hat, auch wenn das Kind eine Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz erhält.
Das betroffene Kind des zugrunde liegenden Verfahrens ist aufgrund einer Conterganschädigung seit seiner Geburt schwerbehindert. Die Mutter ist verstorben. Der Vater leistet einen Unterhaltsbeitrag von 54,96 Euro im Monat und erhielt das
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage des Sozialhilfeträgers statt und gewährte
Das Finanzgericht folgte damit nicht der Auffassung der Familienkasse, dass die Leistungen der Conterganstiftung kindergeldrechtlich als Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen seien. Das ergebe sich aus § 18 des Conterganstiftungsgesetzes und dem Charakter der Conterganrente als Schmerzensgeld. Schmerzensgeld nehme innerhalb der Einkommens- und Vermögensarten eine Sonderstellung ein, weil es nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden soll. Schmerzensgeld habe eine Entschädigungs- und Ausgleichsfunktion über den erlittenen Vermögensschaden hinaus. Auch die Conterganrente diene vorrangig dem Ausgleich des immateriellen Schadens und sei keine Leistung, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23915
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