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Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein Gaststättenbesitzer seinen Gästen nicht den Konsum von E-Zigaretten untersagen muss. Die Auffassung der Stadt, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen falle und daher in Gaststätten verboten sei, verneint das Gericht. Angesichts der deutlich vorhandenen Unterschiede zwischen E-Zigaretten und herkömmlichen Zigaretten hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im Nichtraucherschutzgesetz bedurft - diese fehlt jedoch im Gesetz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Köln eine
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes "geraucht". Beim "Rauchen" werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. Da in der E-Zigarette eine - meist nikotinhaltige - Flüssigkeit verdampfe und kein Tabak verbrannt werde, werde schon vom Wortsinn her nicht geraucht. Das
Angesichts dieser Unterschiede zur herkömmlichen Zigarette hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 17753
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