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Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss der Presse keine Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum Oktoberfestattentat aus dem Jahr 1980 erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit die Klage eines Journalisten abgewiesen.
Bei dem Anschlag auf das Münchner Oktoberfest am 26. September 1980 mit einer selbstgebastelten Bombe kamen 13 Menschen, darunter der Attentäter Gundolf Köhler selbst, ums Leben, über 200 wurden zum Teil schwer verletzt. Köhler war Mitglied der rechtsextremen "Wehrsportgruppe Hoffmann", die bereits vor dem Anschlag verboten und aufgelöst worden war.
Der Kläger begehrte vom BfV Auskunft darüber, was in den Akten des BfV über den Sprengstoffanschlag auf das Oktoberfest stehe bzw. welche konkreten Informationen darin enthalten seien. Er ist der Auffassung, der Anschlag sei bis heute nicht umfassend aufgearbeitet worden. Als Vertreter der
Das VG ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Der unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete
Eine weitere Frage des Klägers nach der Anzahl der Mitglieder der Wehrsportgruppe Hoffmann, die während des Bestehens dieser Gruppierung als V-Leute für das Bundesamt für Verfassungsschutz gearbeitet haben, sah das Gericht als beantwortet an. Bereits im Jahr 2017 hatte die Bundesregierung auf eine ähnliche Anfrage mitgeteilt, dass laut dem Aktenbestand des BfV bis zum Oktoberfestattentat kein Mitglied der Wehrsportgruppe Hoffmann als V-Person für das BfV tätig gewesen sei. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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