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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 11.07.2019
6 K 5480/18 -

Bundesamt für Verfassungsschutz muss Rechtsanwaltskosten offenlegen

Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu geheim­haltungs­bedürftigen Ausgaben

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss die Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind, offenlegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und gab damit der Klage einer Verlagsgesellschaft statt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz die Auskunft im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass die Ausgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 10 a Bundeshaushaltsordnung (BHO) im geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.

Klagende Verlagsgesellschaft verweist auf erhebliches öffentliches Interesse

Die klagende Verlagsgesellschaft berief sich dem gegenüber auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und machte geltend, dass der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans nicht entscheidend sei. Es müsse auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden. Da externe Rechtsberater insoweit von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.

VG: Presserechtlichem Auskunftsanspruch kann kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden

Dieser klägerischen Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Köln im Ergebnis und gab der Klage statt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden könne. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Denn die Beantwortung der Pressanfrage führe ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung. Auch die Veranschlagung im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Zum einen lasse sich die Vorschrift des § 10 a BHO auf die konkret in Rede stehende Anfrage nicht unmittelbar anwenden. Denn Gegenstand der Anfrage sei nicht der "Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz", also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagte Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben. Zum anderen gehörten die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten nicht zu den geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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