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Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts zweier syrischer Flüchtlinge vom Tag der Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck aufzukommen, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn den Ausländern nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Verfahren kamen zwei syrische Staatsangehörige im September 2014 im Zuge einer Aufnahmeanordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu ihren Verwandten nach Deutschland. Sie erhielten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, nachdem sich der Kläger dazu verpflichtet hatte, für die Kosten ihres Lebensunterhalts zu haften (Verpflichtungsgeber). Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Mitte 2015 erteilte ihnen die Stadt Leverkusen eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Für die Monate September bis November 2015 erhielten sie durch das beklagte Jobcenter Leverkusen Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter forderte den Kläger auf, diese Zahlungen zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht Köln wies die hiergegen gerichtete Klage ab und begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Kläger verpflichtet hätte, den Lebensunterhalt der syrischen Staatsangehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen. Die Verpflichtung ende weder durch die Flüchtlingsanerkennung noch durch die daraufhin erteilte Aufenthaltserlaubnis.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 22494
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