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Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts eines syrischen Flüchtlings so lange aufzukommen, bis entweder dessen Aufenthalt in Deutschland beendet ist oder der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn dem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 kamen syrische Eheleute mit ihrem Kind als sogenannte Kontingentflüchtlinge nach Deutschland. Sie erhielten auf Grund einer zur Milderung der Flüchtlingskrise in
Das Verwalungsgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab und begründete die Entscheidung damit, dass sich der Verpflichtungsgeber verpflichtetet habe, den Lebensunterhalt seiner syrischen Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 22421
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