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Das Bürgerbegehren für den Erhalt des Freibades in Ahrweiler ist zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Das Freibad Ahrweiler ist stark sanierungsbedürftig und verursachte bis zu seiner Schließung im Jahr 2005 alljährlich hohe Betriebskosten. Dennoch beabsichtigte der Rat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, das Freibad zu erhalten. Zur Senkung der laufenden Kosten sollte das Bad allerdings zu einem sog. „Naturerlebnisbad” umgebaut werden. Sowohl die zur Sanierung und zum Umbau erforderlichen Mittel als auch die laufenden Betriebskosten für das Jahr 2005 waren im Haushaltsplan der Stadt für das Jahr 2005 vorgesehen, der Mitte Dezember 2004 vom Stadtrat beschlossen wurde.
Die Stadtverwaltung gelangte jedoch in der Folgezeit zu der Auffassung, dass das Freibad Ahrweiler neben dem zweiten Bad der Stadt , dem Ganzjahresbad TWIN in Bad Neuenahr, mittelfristig nicht mehr finanzierbar sei. Der Stadtrat entschloss sich daher Mitte April 2005, entgegen seinen bisherigen Plänen das Freibad Ahrweiler endgültig zu schließen. Hiergegen formierte sich eine Bürgerinitiative, die ein Bürgerbegehren ins Leben rief und in weniger als zwei Monaten über 5000 Unterschriften für den Erhalt des Freibades sammelte. Die Frage, ob das Freibad Ahrweiler geschlossen wird, sollte nach dem Willen der Bürgerinitiative durch die Bürger der Stadt selbst entschieden werden. Die Kosten eines Weiterbetriebs könnten, so das Bürgerbegehren, durch die Beibehaltung des ursprünglichen Haushaltsplans gedeckt werden.
Der Stadtrat wies das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Es erfülle nicht die formellen Anforderungen, die die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung an Bürgerbegehren stelle.
Hiergegen erhob die Bürgerinitiative Klage, der das Verwaltungsgericht stattgab. Der Stadtrat habe das Bürgerbegehren zu Unrecht zurückgewiesen. Die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen lägen vor. Insbesondere sei das Bürgerbegehren hinreichend bestimmt, indem es sich ausdrücklich gegen den Stadtratsbeschluss vom April 2005 richte. Des Weiteren enthalte das Begehren einen ausreichenden und nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag. Der Verweis auf den Haushaltsplan für das Jahr 2005 sei insoweit ausreichend. An den Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens könnten keine strengeren Anforderungen als an eine rechtmäßige Finanzplanung der Stadt. Der Kostendeckungsvorschlag mache auch hinreichend deutlich, mit welch beträchtlichem Kostenaufwand der Erhalt des Schwimmbades verbunden sei. Die mittelfristigen Auswirkungen eines Erhaltes des Schwimmbades auf die Finanzlage der Stadt könnten im Vorfeld noch ausreichend diskutiert werden. In diesem Rahmen hätten Bürgermeister und Rat die Möglichkeit, ihre Einschätzung der Lage darzulegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/06 des VG Koblenz vom 10.03.2006
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Dokument-Nr. 2060
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