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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.05.2011
4 K 6574/10 -

VG Köln: Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" unzulässig

Bürgerbegehren richtet sich in unzulässiger Weise gegen Bau eines neuen Seniorenpflegeheims

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" für unzulässig erklärt. Das Bürgerbegehren ist nicht auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtet, was nach der Gemeindeordnung unrechtmäßig ist.

Im zugrunde liegenden Fall erklärte der Rat der Gemeinde Kürten bereits im Oktober 2010 das Bürgerbegehren "Für humanes Leben und Wohnen im Alter" mit einem entsprechenden Beschluss für unzulässig. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Zur Abstimmung vorgesehene Konzept beinhalte nur Vorgaben und Empfehlungen

Die Richter des Verwaltungsgerichts Köln bemängelten, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtet sei. Es sei vielmehr beabsichtigt, dem Rat für eine Vielzahl künftiger Entscheidungen zum Thema "Leben und Wohnen im Alter" Bindungen aufzuerlegen. Das zur Abstimmung vorgesehene Konzept beinhalte vielfach nur Vorgaben und Empfehlungen. Dies ist nach der Gemeindeordnung und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unzulässig.

Eigentliches Ziel des Bürgerbegehrens ist Verhinderung des Baus einer neuen Pflegeeinrichtung

Eigentliches Ziel des Bürgerbegehrens sei zudem offenkundig die Verhinderung des Baus einer neuen großen Pflegeeinrichtung. Damit richte sich das Bürgerbegehren aber in unzulässiger Weise unmittelbar gegen den Ratsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 84 (Unterfeld) vom 27.Juli 2010. Dieser sieht in Bechen Unterfeld den Bau eines Seniorenpflegeheims mit 80 Pflegeplätzen vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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