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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.01.2009
1 K 1066/08.KO -

Bürgerbegehren gegen Widmung eines Waldes unzulässig

Keine gesetzliche Voraussetzung gegeben

Ein Bürgerentscheid in Oberdreis zu der Frage, ob ein Teil des Gemeindewaldes als öffentliche Einrichtung errichtet und der Erholung und Naherholung, der Jagd sowie der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung gewidmet werden kann, ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nachdem bekannt wurde, dass ein Genehmigungsverfahren zur Errichtung von vier Windenergieanlagen im Oberdreiser Wald betrieben wurde, initiierten Einwohner der Gemeinde die Sammlung von Unterschriften zur Durchführung des Bürgerentscheids. In der Begründung wiesen sie u. a. darauf hin, dass durch die Widmung des Waldes zu den o. g. Zwecken diesen widersprechende Bauwerke in der Zukunft ausgeschlossen würden. 245 Einwohner unterzeichneten das Bürgerbegehren. Der Oberdreiser Ortsgemeinderat beschloss aber, den Bürgerentscheid nicht zuzulassen. Daraufhin erhob das Bürgerbegehren Klage zum Verwaltungsgericht, um die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses feststellen zu lassen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Ratsbeschluss, so das Gericht, sei nicht zu beanstanden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Bürgerbegehrens nicht vorlägen. Hiermit werde insbesondere nicht die Errichtung einer öffentlichen Einrichtung von Oberdreis bezweckt. Nach den waldrechtlichen Bestimmungen habe jeder das Recht den Wald zu Erholungszwecken aufzusuchen. Von daher werde durch die beabsichtigte Widmung des Waldes keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit für die Einwohner von Oberdreis geschaffen, was aber eine kommunale Einrichtung kennzeichne. Vielmehr sei zentrales Anliegen des Begehrens augenscheinlich die Verhinderung baulicher Anlagen im Wald von Oberdreis. Die Verfolgung eines solchen Zieles durch ein Bürgerbegehren sei nicht statthaft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des VG Koblenz vom 06.02.2009

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