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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 30.06.2011
10 K 10.5725 -

VG München: Übernachtungssteuersatzung nicht genehmigungsfähig

Übernachtungssteuer läuft vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen zuwider

Die vom Stadtrat der Landeshauptstadt München beschlossene Übernachtungssteuersatzung ist nicht genehmigungsfähig. Dies entschied das Verwaltungsgericht München und wies damit die Klage der Landeshauptstadt München ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall hielt die Regierung von Oberbayern die von der Stadt München geplante Einführung einer Übernachtungssteuersatzung für nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht München war ebenfalls dieser Auffassung und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Belegung von beruflich veranlassten Übernachtungen mit kommunaler Aufwandsteuer unzulässig

Die Übernachtungssteuersatzung zieht als Steuergegenstand undifferenziert sämtliche entgeltlichen Übernachtungen zu einer Steuer heran. Beruflich veranlasste Übernachtungen dürfen jedoch nicht mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden.

Verstoß gegen das steuerrechtliche Gleichbehandlungsgebot

Zudem verstößt der pauschale Steuersatz von 2,50 Euro für jede Übernachtung gegen das steuerrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Die unterschiedliche Höhe von Übernachtungspreisen muss beim Steuersatz berücksichtigt werden.

Beeinträchtigung öffentliche Belange durch Übernachtungssteuer

Letztlich beanstandete das Verwaltungsgericht, dass die Erhebung einer Übernachtungssteuer der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen zuwiderliefe. Sie beeinträchtige damit öffentliche Belange.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online

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