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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 08.01.2015
20 L 1916/14 -

Beschneidungsfeier an Karfreitag unzulässig

Verstoß gegen das Feiertagsgesetz

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss eine Verfügung der Stadt Köln insoweit bestätigt, als in dem Ehrenfelder Veranstaltungsraum "Eurosaal" am Karfreitag eine Beschneidungsfeier nicht stattfinden darf.

Der Antragsteller vermietet den "Eurosaal" in Köln, in dem Feiern für ein größeres Publikum veranstaltet werden können. Dazu gehören auch Beschneidungsfeierlichkeiten, die unter anderem Lesungen aus dem Koran, aber auch Gesang und Tanz sowie ein Festmahl beinhalten. Die Stadt hat diese Veranstaltung am Karfreitag untersagt. Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis aufgrund einer Interessenabwägung bestätigt.

Keine unterhaltenden Feiern an Karfreitag

Die Feier habe auch unterhaltenden Charakter, was dem besonderen Wesen des Karfreitages nicht entspreche und grundsätzlich gegen das Feiertagsgesetz verstoße. Allerdings gehöre es nach den vorläufigen Erkenntnissen im Eilverfahren zu den religiösen Vorstellungen der Gäste und des Veranstalters, dass Gesang, Tanz sowie das Festmahl Teil des zentralen islamischen Festes seien.

Beschneidungsfest kann auch an einem anderen Tag gefeiert werden

Daher sei im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmeregelung eine Abwägung vorzunehmen, wie der Konflikt zwischen der Feier eines ganz zentralen islamischen Festes an einem der höchsten christlichen Feiertage zu bewerten sei. Die Kammer hat darauf abgestellt, dass das Beschneidungsfest nicht aus religiösen Gründen gerade am Karfreitag gefeiert werden müsse. Demgegenüber sei der Karfreitag als einer der höchsten christlichen Feiertage kalendergebunden, weshalb ihm Vorrang einzuräumen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2015
Quelle: ra-online, VG Köln (pm/pt)

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