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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat ein von der Stadt Köln gegen einen Gastwirt verhängtes Verbot, seinen Veranstaltungssaal in Köln für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung zu stellen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gastwirt (Antragsteller) hatte in den vergangenen zwei Jahren einen als Gaststätte konzessionierten Veranstaltungssaal am
Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wie das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine
Etwaige Konflikte zwischen der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG, die grundsätzlich für die Durchführung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 20812
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