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Der Fahrer eines Autos, der im absoluten Halteverbot geparkt hat, kann sich nicht damit herausreden, dass er das Verkehrsschild nicht gesehen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer seinen Wagen im absoluten
Er wandte ein, dass er das "Parkverbotsschild" nicht habe sehen können, da es von einem Baustellenschild verdeckt gewesen sei. Des Weiteren habe sein Fahrzeug niemanden behindert. Die Straße sei so breit, dass problemlos zwei PKW aneinander vorbeikämen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Ebenso wie die Abschleppmaßnahme.
Als der Wagen abgeschleppt worden sein, habe ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO vorgelegen, da das Fahrzeug im Bereich des Halteverbotsschildes (Zeichen 283) abgestellt worden war. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass das Schild durch ein Baustellenschild verdeckt gewesen sei. Maßgelblich sei nicht, ob der Kläger das Schild tatsächlich wahrgenommen habe, sondern entscheidend sei allein die objektive Wahrnehmbarkeit. Diese sei hier aufgrund des ohne Weiteres wahrnehmbaren Anfangschildes der Halteverbotszone gegeben.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Straße breit genug gewesen sei, so dass zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren konnte, führte das Gericht aus. Es stünde nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu, zu definieren, ob eine verbliebene Durchfahrtsbreite ausreichend bemessen sei oder nicht. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob die Straße für zwei PKW breit genug war. Ein gefahrloser Begegnungsverkehr solle auch dann stattfinden können, wenn breitere Fahrzeuge wie LKW oder Lieferwagen die Straße befahren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11357
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