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Aus einem an einer Elektroladestation aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Essen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 35 Jahre alte Betroffene aus Essen parkte im Januar 2013 seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen in Essen an der Zweigertstraße gegenüber dem Land- und Amtsgericht. Er benutzte einen Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" versehen worden war. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 Euro zahlte der Betroffene nicht, weil er der Ansicht war, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne
Das Oberlandesgerichts Hamm hat das den Betroffenen freisprechende Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben und den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht neige zwar zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine
Der Betroffene habe die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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