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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.10.2015
20 K 5858/14 -

Abschleppmaßnahme trotz Schwerbehinderung rechtmäßig

Pflicht zur Umsetzung besteht nur bei vorhandenen Alternativ­stand­orten im Sichtbereich

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden darf, wenn im Fahrzeug ein spezieller Parkausweis für Behinderte (blauer Parkausweis) ausliegt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klägerische Pkw parkte am Abend des 12. September 2014 im Zielbereich des am darauffolgenden Tag stattfindenden Köln-Marathons 2014. Im Zielbereich war das Parken großräumig durch eine Zusatzbeschilderung verboten. Im PKW war gut sichtbar ein blauer Parkausweis ausgelegt, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Beklagte das Fahrzeug abschleppen.

Kläger verweigert Zahlung der Mehrkosten für Abschleppvorgang

Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich der Kläger. Seiner Meinung nach führe der blaue Parkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einzubeziehen sei. Dies sei im konkreten Fall auch deshalb angezeigt gewesen, weil im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot wegen der Großveranstaltung gegolten habe.

Pflicht zur Suche nach Parkplätzen für Umsetzung im Nahbereich besteht auch bei hinterlegtem Parkausweis für Behinderte nicht

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte es aus, dass eine Umsetzung nur dann in Betracht komme, wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung gestanden hätten. Eine erhöhte Pflicht zur Erforschung anderer Parkplätze im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im Pkw ausliege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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