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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.07.2013
19 L 877/13 -

Eltern haben Anspruch auf wohnortnahen Kinder­betreuungs­platz

Grenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich ist bei einer Entfernung von mehr als 5 km überschritten

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Stadt Köln in zwei Eilentscheidungen dazu verpflichtet, Eltern ab dem 1. August 2013 einen Betreuungsplatz für ihre Kinder in einer wohnortnahen Kinder­tages­einrichtung zur Verfügung zu stellen.

Nach Auffassung des Gerichts haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben (U-3-Betreuung), ab dem 1. August 2013 einen gesetzlichen Anspruch auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung. Die Grenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich des Kölner Stadtgebiets ist überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist.

Stadt darf Eltern nicht auf Angebot in der Kindertagespflege verweisen

Gleichzeitig hat das Gericht entschieden, dass Kinder, deren Eltern sich für eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung entschieden haben, von der Stadt nicht auf ein Angebot in der Kindertagespflege (Tagesmütter/Tagesväter) verwiesen werden können. Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die zwei nebeneinander bestehenden Betreuungsformen der Förderung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege, für die sich die Eltern des Kindes alternativ entscheiden könnten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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