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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 03.04.2009
18 K 5663/07 -

Stadt darf Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines Werbeständers im öffentlichen Straßenraum für politische Werbung versagen

Politische Plakatwerbung außerhalb des Wahlkampfes - Klage der Bürgerliste Leverkusen abgewiesen

Die Stadt Leverkusen darf die Erlaubnis, Dreieckständer mit politischer Werbung im öffentlichen Straßenraum aufzustellen, auf einen Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl beschränken. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und eine Klage der "Bürgerliste Leverkusen e.V." gegen die Stadtverwaltung abgewiesen.

Die im Rat der Stadt Leverkusen vertretene Fraktion "Bürgerliste Leverkusen e.V." hatte Ende 2007 eine Sondernutzungserlaubnis für Dreieckständer mit politischer Werbung außerhalb von Wahlkampfzeiten beantragt. Nach den Richtlinien der Stadt werden solche Erlaubnisse grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Monaten vor einer politischen Wahl erteilt. Die Bürgerliste hielt dies für rechtswidrig, u.a. weil gerade kleinere Organisationen auf diese Art der Werbung angewiesen seien. Mit ihren Argumenten blieb sie jedoch bei Gericht ohne Erfolg. Die Ermessensentscheidung der Stadtverwaltung, das Aufstellen von Dreieckständern mit politischer Werbung auf Wahlkampfzeiten zu beschränken, sei rechtlich nicht zu beanstanden, urteilte das Gericht. Die öffentlichen Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und eines geordneten Stadtbildes rechtfertigten diese zeitliche Beschränkung. Der Bürgerliste verblieben außerhalb der Wahlkampfzeiten zahlreiche andere Möglichkeiten, für ihre politischen Auffassungen zu werben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 03.04.2009

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