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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29.09.2015
17 K 704/15, 17 K 706/15 -

Erhöhung der Grundsteuer von 460 % auf 790 % rechtmäßig

Recht der Gemeinden zur steuerlichen Festsetzung des Hebesatzes ist Teil der verfassungs­rechtlich garantierten Steuerhoheit

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass eine Erhöhung der Grundsteuer in Siegburg von 460 % auf 790 % rechtmäßig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Jahr 2015 erhöhte die Stadt Siegburg als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460 % auf 790 %. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2015 für rechtswidrig, weil die Erhöhung unverhältnismäßig sei.

Erhöhung des Hebesatzes stellt sich weder als unverhältnismäßige Steuerbelastung noch als willkürlich dar

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und wies die Klagen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzusetzen, Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit sei. Bei der Festsetzung der Hebesätze komme den Gemeinden ein weiter Spielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes sei auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an. Gemessen hieran führe die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht. In 64 % aller Fälle liege die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 Euro und die monatliche Grundsteuer übersteige den Betrag von 48 Euro nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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