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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26.02.2019
13 L 202/19 -

Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD nicht mehr als "Prüffall" bezeichnen

Eingriff in zuzuerkennende Persönlich­keits­rechte der Partei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) untersagt, die Partei Alternative für Deutschland - AfD als "Prüffall" zu bezeichnen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Pressekonferenz vom 15. Januar 2019 in Berlin teilte der Präsident des Bundesamtes mit, dass die Gesamtpartei AfD als "Prüffall" bearbeitet werde, die "Junge Alternative" (JA) und die Teilorganisation der AfD "Der Flügel" hingegen zum Verdachtsfall erklärt würden. Die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht nach den Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln wie V-Leuten etc. Die Voraussetzungen eines Verdachtsfalls seien aber hinsichtlich der Gesamtpartei AfD nicht gegebenen, insoweit lägen nur "Verdachtssplitter" vor. Diese Ergebnisse der Prüfung durch das Bundesamt wurden auch in einer deutsch- sowie englischsprachigen Pressemitteilung, in einem Tweet und in einer sogenannten Fachinformation auf der Homepage des Bundesamtes verlautbart.

AfD wendet sich gegen Bezeichnung als "Prüffall"

Gegen diese in der genannten Weise in die Öffentlichkeit getragene Mitteilung, die AfD werde als "Prüffall" bearbeitet, wandte sich die Partei mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln. Gegenstand des Verfahrens war dabei allein die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Bundesamtes besteht; die inhaltliche Bewertung der Positionen der AfD war nicht verfahrensrelevant.

Bezeichnung als "Prüffall" kommt in der Öffentlichkeit negative Wirkung zu

Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Eilantrag statt. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war insbesondere, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als "Prüffall" bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte. Äußerungen von Hoheitsträgern wie dem Bundesamt, durch die in die Rechte einer politischen Partei eingegriffen wird, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sich nach der klaren Gesetzeslage und insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dem vom Bundesamt genannten § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht entnehmen lasse. Der Bezeichnung als "Prüffall" komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Dieser Eingriff in die Rechte der AfD aus dem Parteiengrundrecht des Art. 21 GG und dem auch einer Partei zuzuerkennenden Persönlichkeitsrecht sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und auch unverhältnismäßig. Da das Bundesamt die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Dem Antrag sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil im Mai 2019 die Europawahl und im Mai, September und Oktober Landtagswahlen anstehen, an denen die AfD teilnehmen will.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm)

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