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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018
6 U 65/18 -

Rhein-Neckar-Zeitung hat keinen Anspruch auf Unterlassung eines unerwünschten Tweets des AfD Kreisverbands Heidelberg

Tweet ist als Meinungsäußerung einzustufenden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Rhein-Neckar-Zeitung GmbH keinen Anspruch gegen den AfD Kreisverband Heidelberg auf Unterlassung eines als Meinungsäußerung einzustufenden Tweets über die Rhein-Neckar-Zeitung hat.

Die Rhein-Neckar-Zeitung GmbH (RNZ) beantragte, den AfD Kreisverband Heidelberg und dessen Schatzmeister zur Unterlassung der Aussage zu verurteilen, "die RNZ GmbH unterstütze die Antifaschistische Initiative Heidelberg". Diese Aussage verbreitete der Schatzmeister des AfD Kreisverbandes Heidelberg in einem Beitrag auf seinem Twitter Account zusammen mit weiteren Behauptungen und einer Videosequenz, in der die Aussage wiederholt wurde.

LG: Tweet stellt wertende Meinungsäußerung dar

Das Landgericht Heidelberg wies den Antrag der RNZ GmbH auf Unterlassung dieser Äußerung zurück, da es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine wertende Meinungsäußerung handele, die dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 GG unterliege. Gegen diese Entscheidung hatte die RNZ GmbH Berufung eingelegt und ausgeführt, bei der Aussage, die RNZ unterstütze die Antifaschistische Initiative Heidelberg (AIHD) handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die objektiv falsch und diffamierend sei.

OLG bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg. Bei der angegriffenen Aussage handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern um ein - pauschales - Werturteil und damit um eine Meinungsäußerung. Meinungsäußerungen sind weitgehend durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) geschützt, während unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig sind.

Äußerung ist insgesamt als pauschales Werturteil zu beurteilen

Eine konkret greifbare Tatsache, was mit der behaupteten "Unterstützung" gemeint sein soll, lässt sich der Äußerung nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entnehmen. Die Aussage wurde zudem im Zusammenhang mit weiteren, klar wertenden Aussagen getroffen, so dass die Äußerung insgesamt als pauschales Werturteil, also eine Meinungsäußerung, zu beurteilen ist. Daher war auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Äußerung wahr oder unwahr ist.

Grenze zur "Schmähkritik" nicht überschritten

Bei der bei Meinungsäußerungen vorzunehmenden Abwägung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts der RNZ GmbH gegen das Interesse der Beklagten an der freien Rede überwiegt das Interesse der Beklagten. Ein Ausnahmefall, in dem auch eine Meinungsäußerung unzulässig ist, liegt nicht vor. So ist die Grenze zur sogenannten "Schmähkritik" - also einer Äußerung, bei der die Diffamierung der Person nahezu alleiniger Inhalt ist - nicht überschritten. Auch in ihrer Pauschalität ist der Unterstützungsvorwurf nicht vorranging auf eine Diffamierung der RNZ GmbH gerichtet. Für den Erhalt der wichtigen Funktion der Presse im demokratischen Staat als "Wachhund der Öffentlichkeit" ist es im Übrigen unabdingbar, dass auch Missstände bei der Presse Gegenstand der öffentlichen Diskussion sein können. Ob die geäußerte Kritik berechtigt ist, ist für den Schutz der Meinungsäußerung nicht entscheidend.

Tatsachenkern für Zulässigkeit des vorliegenden Werturteils hinreichend gegeben

Bei der Abwägung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Beklagten im Rechtsstreit eine konkrete Berichterstattung - nämlich den Hinweis in der RNZ auf eine (Gegen-)Veranstaltung der AIHD bei gleichzeitigem Hinweis auf die anstehende Veranstaltung der AfD - als Grund für ihre umstrittene Äußerung nennen. Für die Zulässigkeit des vorliegenden Werturteils ist der Tatsachenkern - die RNZ berichtet über eine Veranstaltung der AIHD - hinreichend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Heidelberg, Urteil vom 09.05.2018
    [Aktenzeichen: 1 O 42/18]
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