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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Rhein-Neckar-Zeitung GmbH keinen Anspruch gegen den AfD Kreisverband Heidelberg auf Unterlassung eines als Meinungsäußerung einzustufenden Tweets über die Rhein-Neckar-Zeitung hat.
Die Rhein-Neckar-Zeitung GmbH (RNZ) beantragte, den
Das Landgericht Heidelberg wies den Antrag der RNZ GmbH auf
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg. Bei der angegriffenen Aussage handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern um ein - pauschales - Werturteil und damit um eine Meinungsäußerung. Meinungsäußerungen sind weitgehend durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) geschützt, während unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig sind.
Eine konkret greifbare Tatsache, was mit der behaupteten "Unterstützung" gemeint sein soll, lässt sich der Äußerung nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entnehmen. Die Aussage wurde zudem im Zusammenhang mit weiteren, klar wertenden Aussagen getroffen, so dass die Äußerung insgesamt als pauschales Werturteil, also eine Meinungsäußerung, zu beurteilen ist. Daher war auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Äußerung wahr oder unwahr ist.
Bei der bei Meinungsäußerungen vorzunehmenden Abwägung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts der RNZ GmbH gegen das Interesse der Beklagten an der freien Rede überwiegt das Interesse der Beklagten. Ein Ausnahmefall, in dem auch eine Meinungsäußerung unzulässig ist, liegt nicht vor. So ist die Grenze zur sogenannten "Schmähkritik" - also einer Äußerung, bei der die Diffamierung der Person nahezu alleiniger Inhalt ist - nicht überschritten. Auch in ihrer Pauschalität ist der Unterstützungsvorwurf nicht vorranging auf eine Diffamierung der RNZ GmbH gerichtet. Für den Erhalt der wichtigen Funktion der
Bei der Abwägung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Beklagten im Rechtsstreit eine konkrete Berichterstattung - nämlich den Hinweis in der RNZ auf eine (Gegen-)Veranstaltung der AIHD bei gleichzeitigem Hinweis auf die anstehende Veranstaltung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 26646
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