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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 08.11.2018
13 K 6682/15 -

Dieselabgasskandal: Zonenbezogenes Fahrverbot in Bonn ab April 2019

Betroffen sind Diesel­kraft­fahrzeuge mit Euro-4/IV-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 bis 3

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Bonn ab April 2019 streckenbezogene Fahrverbote einführen muss. Dies betrifft auf der Straße Belderberg Diesel­kraft­fahrzeuge mit Euro-4/IV-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 bis 3. Auf der Reuterstraße muss das Fahrverbot für Diesel­kraft­fahrzeuge mit Euro-5/V-Motoren und Benziner der Klassen Euro 1 und 2 erfassen. Zudem muss die städtische Busflotte im Hinblick auf die Immissionssituation am Belderberg zeitnah mit SCRT-Filtern nachgerüstet werden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die klagende Deutsche Umwelthilfe die Änderung des Luftreinhalteplans von Bonn dahingehend, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Sie ist der Auffassung, der Grenzwert könne nur durch eine rasche Umsetzung kurzfristig wirksamer Maßnahmen wie Fahrverbote insbesondere für schmutzige Dieselfahrzeuge eingehalten werden. Die Luftverschmutzung durch Stickoxide könne dazu führen, dass etwa Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgelöst oder verschlimmert würden. Ziel des Luftreinhalteplans müsse es sein, den Grenzwert für Stickstoffdioxid auf Dauer einzuhalten.

Ziele des Luftreinhalteplans nicht erreicht

Bonn hat das Ziel nicht erreicht. Der Jahresmittelwert lag auf der Reuterstraße 2017 bei 47 µg/m³ und am Belderberg 2016 bei 42 µg/m³.

Einführung streckenbezogener Fahrverbote und Nachrüstung von Bussen mit SCRT-Filtern notwendig

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Bonn zu ergänzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der derzeit gültige Luftreinhalteplan von Juni 2012 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorsehe, um den Grenzwert einzuhalten. Dies gelte auch für den Entwurf einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans, der seit dem 15. Oktober 2018 offen liege. Unter Berücksichtigung des Planungsermessens des beklagten Landes hat sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen die beiden streckenbezogenen Fahrverbote sowie im Hinblick auf die Immissionssituation am Belderberg die zeitnahe Nachrüstung der städtische Busflotte mit SCRT-Filtern als Maßnahmen zu benennen, die es für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält. Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Bonn sei insbesondere die Einführung streckenbezogener Fahrverbote für die Reuterstraße und den Belderberg notwendig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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