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Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die gegenüber der Betreiberin eines Fahrer-Bewertungsportals ergangene datenschutzrechtliche Anordnung - zur Verhinderung einer Prangerwirkung der bewerteten Fahrer - rechtmäßig ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Derzeit können Nutzer eines Fahrer-Bewertungsportals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals
Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden.
Das Verwaltungsgericht Köln wies die hiergegen erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 23883
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