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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2017
16 A 770/17 -

Fahrer­bewertungs­portal in derzeitiger Version daten­schutz­rechtlich unzulässig

Bewertungen dürfen nur nach Registrierung für betroffenen Fahrzeughalter und nicht für unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sein

Das Internetportal "www.fahrerbewertung.de" ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung daten­schutz­rechtlich unzulässig. Dies hat heute das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informations­freiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein Online-Portal, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz sieht darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie gab der Klägerin unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss.

Vollständig anonyme Bewertung ist für unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ebenfalls zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz vorliegend anwendbar sei, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter und -halterinnen gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer und Nutzerinnen des Portals, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei. Dem stünden keine gewichtigen Interessen der Klägerin und der Portalnutzer und -nutzerinnen entgegen. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Geltung der Anordnungen erreicht werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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