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Das Internetportal "www.fahrerbewertung.de" ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein Online-Portal, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ebenfalls zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz vorliegend anwendbar sei, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter und -halterinnen gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer und Nutzerinnen des Portals, weil eine vollständig anonyme
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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