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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist nicht verpflichtet, Gesetzgebungsunterlagen zum Ausstieg aus der Kernenergie, die nach den Geschäftsordnungen von Bundesrat und Bundestag vertraulich sind, ausnahmslos herauszugeben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz Zugang zu allen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorliegenden Informationen, die im Zusammenhang mit der Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 stehen, mit dem der
Das Ministerium hat die betreffenden Unterlagen sehr weitgehend zur Verfügung gestellt, aber die Herausgabe einzelner Dokumente, die Besprechungen auf Staatssekretärsebene und Sitzungen verschiedener Bundestags- und Bundesratsausschüsse betreffen, mit Blick auf die im Umweltinformationsgesetz normierten Versagungsgründe verweigert.
Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte, dass das Ministerium nicht verpflichtet ist, Unterlagen herauszugeben, die nach den Geschäftsordnungen von Bundesrat und Bundestag
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 16313
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