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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.06.2011
VG 2 K 46.11 -

Bundesjustizministerium muss Akten zur Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke offenlegen

Akteneinsicht muss auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes gewährt werden

Das Bundesministerium der Justiz muss Einsicht in seine Akten zu der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit jenes Gesetzes gewähren, mit welchem Ende 2010 die Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke durchschnittlich um 12 Jahre verlängert wurden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Auf der Grundlage einer so genannten „Formulierungshilfe“ der Bundesregierung änderte der Bundestag Ende 2010 ohne Zustimmung des Bundesrats das Atomgesetz. Im Vorfeld dieser Änderung wurde in der Presse berichtet, das Bundesministerium der Justiz vertrete die Auffassung, dass das Änderungsgesetz bei einer „moderaten Laufzeitverlängerung“ keiner Zustimmung durch den Bundesrat bedürfe. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes Einsicht in die im Bundesministerium der Justiz vorhandenen Unterlagen zu der Frage zu gewähren, was unter einer moderaten Laufzeitverlängerung zu verstehen ist. Die Beklagte lehnte dies ab.

Akten zur Laufzeitverlängerung sind nicht als Informationen aus dem „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ einzustufen

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Argumentation der Beklagten nicht, sondern gab der Klage teilweise statt. Dem Akteneinsichtsbegehren könne nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesministerium der Justiz bei der Vorbereitung von Gesetzen Regierungstätigkeit ausübe. Auch dabei werde es als Behörde tätig und falle nicht aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes heraus. Es handele sich auch nicht um Informationen aus dem „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“, den die Regierung benötige, um unbefangen Entscheidungen treffen zu können. Dass die Regierung zukünftig in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sein könnte, wenn die Beklagte die fraglichen Informationen aus dem abgeschlossenen Vorgang der Laufzeitverlängerung offenbare, sei nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden.

Soweit die Beklagte in der Verhandlung zum Inhalt weiterer Akten keine genauen Angaben machen konnte, hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und der Beklagten aufgegeben, die Stellen zu benennen, wo sich Informationen zur Zustimmungsbedürftigkeit der Laufzeitverlängerung befinden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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