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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.07.2015
13 K 1281/14 -

"Knabberfische" in Kosmetikstudio erlaubt

Stadt muss über Antrag auf Erteilung einer tier­schutz­rechtlichen Erlaubnis neu entscheiden

Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage von zukünftigen Betreibern eines Kosmetikstudios stattgegeben, die Fische zum Entfernen der Hornhaut einsetzen wollen. Das Gericht hat die beklagte Stadt Köln verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer tier­schutz­rechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beabsichtigen, Fische der Spezies "Garra Rufa" gewerblich zu halten. Die Fische sollen die Füße der Kunden "behandeln", indem sie die Hornhaut an den Füßen abknabbern. Diese Form der "Kosmetik" ist in asiatischen Ländern verbreitet. Die Stadt Köln hat die Erteilung der Erlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Einsatz der Fische allein zu Wellnesszwecken nicht mit dem Verständnis eines ethisch geprägten Tierschutzes vereinbar sei.

Belange des Tierschutzes und Grundrecht auf Berufsfreiheit müssen in Einklang gebracht werden

Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Belange des Tierschutzes und das Grundrecht der Kläger auf Berufsfreiheit in Einklang gebracht werden müssten. Die nach dem Tierschutzgesetz verlangte angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere könne grundsätzlich durch geeignete Auflagen sichergestellt werden. Die Stadt Köln müsse nunmehr darüber entscheiden, wie durch Auflagen etwa zur Größe der Fischbecken, zu den einzuhaltenden Hygienestandards, zu Verhaltensanweisungen an die Kunden und zu Ruhephasen für die Fische eine tierschutzgerechte Haltung zu gewährleisten sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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