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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat die Klagen von zwei Kölner Taxifahrern zum weit überwiegenden Teil abgewiesen. Sie wollten gerichtlich feststellen lassen, dass sie nicht zur Anbringung eines Fahrerausweises in ihrem Taxi verpflichtet seien.
Veranlasst durch mehrere Fälle von Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen bei Taxifahrten hatte die Stadt Köln im November 2001 die Kölner Taxenordnung geändert. Taxifahrer sind seitdem verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen am vorderen rechten Armaturenbrett gut sichtbar einen Fahrerausweis anzubringen, der den Namen des Taxiunternehmers, den Namen und ein Lichtbild des Fahrers sowie die Gültigkeitsdauer angibt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die hiergegen gerichteten Klagen von zwei in Köln tätigen Taxifahrern hat das Verwaltungsgericht Köln nun ganz überwiegend abgewiesen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Kölner Regelung beruhe auf einer ausreichenden Ermächtigungsgsgrundlage. Die Stadt Köln sei für den Erlass einer derartigen Norm zuständig. Durch die Regelung werde auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Die Regelung diene ausweislich ihrer Begründung dem Zweck, das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste zu erhöhen, den mißbräuchlichen Einsatz eines Taxis zu erschweren und den Service zu verbessern. Unangemessene Härten für die Taxifahrer entstünden hierdurch nicht; insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Taxifahrer durch die Namensnennung einer erhöhten Gefahr von Übergriffen ausgesetzt seien. Lediglich soweit die Kölner Taxenordnung auch die Angabe einer Gültigkeitsdauer auf dem Ausweis fordert, waren die Klagen erfolgreich, da sich aus der Verordnung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wie diese Gültigkeitsdauer zu bestimmen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 08.04.2003
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Dokument-Nr. 5995
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