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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2011
10 K 7913/10 -

VG Köln: Anspruch auf Schülerfahrtkosten gilt ebenso für G-8-Schüler wie für Schüler anderer Schulformen

Entfernungsgrenze von 3,5 km gilt ebenso für Schüler der 10. Klasse am Gymnasium wie für Schüler der 10. Klasse an Gesamt-, Real- und Hauptschulen

Schüler der 10. Klasse eines G-8-Gymnasiums haben den gleichen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten wie Schüler der 10. Klasse anderer Schulformen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und schloss sich damit ähnlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Aachen und Gelsenkirchen aus dem Jahr 2011 an.

Im zugrunde liegenden Streitfall besuchte der Sohn der Kläger im Schuljahr 2010/1011 die 10. Klasse eines etwa 4 Kilometer von der Wohnung entfernten G-8-Gymnasiums in Wipperfürth. Mit dem Eintritt in die 10. Klasse hatte für ihn bereits die Oberstufe begonnen. Nachdem die Stadt Wipperfürth während der Sekundarstufe I die Fahrkosten übernommen hatte, lehnte sie eine Übernahme ab Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ab. Die Schülerfahrkostenverordnung sieht vor, dass Fahrkosten dann zu übernehmen sind, wenn der Schulweg für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Ist die Entfernung zwischen Schule und Wohnung geringer, kommt eine Übernahme nur in Betracht, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist.

Schulweg von 5 km darf Schülern der G-8-Schulen nicht ein Jahr früher zugemutet werden

Die Eltern hatten damit argumentiert, der Schulweg sei wegen der örtlichen Verkehrsverhältnisse auf einer Landstraße ohne Gehweg besonders gefährlich. Dem folgte das Verwaltungsgericht Köln zwar nicht, gab der Klage aber aus einem anderen Grund statt: Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge, dass für Schüler der 10. Klasse an einem Gymnasium dieselbe Entfernungsgrenze von 3,5 km gelten müsse wie für Schüler der 10. Klasse an Gesamt-, Real- und Hauptschulen. Die Schülerfahrkostenverordnung sei in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen. In der Verordnung seien die unterschiedlichen Entfernungsgrenzen festgesetzt, weil Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I wegen ihres Alters als physisch weniger belastbar angesehen würden als ältere Schüler. Vor diesem Hintergrund spreche nichts dafür, dass die Bewältigung des Schulweges von 5 km den Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der G-8-Schulen ein Jahr früher zumutbar sein solle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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