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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 05.04.2011
1 K 4589/07 und 1 K 8130/09 -

VG Köln: Verbot von Sportwetten auch auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages rechtswidrig

Gericht hält Erlaubnis zum Anbieten und Vermitteln von Sportwetten für ausländische Wettveranstalter nicht für erforderlich

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verbot von Sportwetten auch auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages für rechtswidrig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei private Sportwettenvermittler gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages.

Gericht gibt Klagen gegen Ordnungsverfügungen statt

Bereits im November 2010 hatte das Gericht mit drei Urteilen (1 K 3293/07, 1 K 3356/07 und 1 K 3497/06) Ordnungsverfügungen aufgehoben, die vor dem 1. Januar 2008 auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW ergangen waren. Nunmehr hat das Gericht auch Klagen gegen Ordnungsverfügungen stattgegeben, die nach den Bestimmungen des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages sowie des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zu bewerten waren.

Staatliches Sportwettenmonopol auch nach aktueller Rechtslage nicht mit Dienstleistungsfreiheit vereinbar

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch nach der aktuellen Rechtslage nicht mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit vereinbar sei. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geht das Gericht zudem davon aus, dass die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler nicht im Besitz einer Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht sein müssen, um hier Sportwetten anbieten und vermitteln zu dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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