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Das Verwaltungsgericht Trier hat trotz des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Zulässigkeit des Sportwettenmonopols durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz geäußert, soweit darin ein staatliches Monopol für den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 gefordert, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen Glücksspielmonopols voraussetzt, dass der betreffende Mitgliedsstaat eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur im Bereich der
Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung, ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer
Unabhängig davon könne – wie in den vom Gericht entschiedenen Fällen geschehen - eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter oder Vermittler von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 10679
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