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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2006
1 K 2675/04 -

Vermittlung von Sportwetten durch private Wettbüros zulässig

Staatliches Sportwettenmonopol verstößt sowohl gegen Grund- als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Verbotsverfügung gegen ein privates Wettbüro in Köln aufgehoben. Das Wettbüro vermittelt Sportwetten für einen privaten Veranstalter, der eine entsprechende Zulassung im europäischen Ausland (London) besitzt. Die zuständige Behörde hatte dies mit der Begründung untersagt, die Vermittlung von Sportwetten für in Nordrhein- Westfalen nicht zugelassene Unternehmen stelle eine strafbare Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel dar.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln unter anderem ausgeführt, die Vermittlung von Wetten für ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu-gelassenes Unternehmen sei nicht strafbar. Das staatliche Sportwettenmonopol versto-ße nicht nur - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 bereits festgestellt habe - gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen unmittelbar geltendes Europäisches Gemeinschaftsrecht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 22.06.2006

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