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Wenn ein Prüfling mit der Bewertung einer Klausur nicht einverstanden ist und deshalb Klage mit dem Ziel einer Verbesserung seiner Abiturnote erhoben hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2011 sein
Das Verwaltungsgericht wies die Klage gleichwohl ab. Die angefochtene Bewertung sei unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Prüfungsnoten seien das Ergebnis komplexer fachlicher sowie aus dem jeweiligen konkreten Prüfungsgeschehen resultierender Erwägungen. Deshalb könne das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht einfach seine eigenen Bewertungskriterien an die Stelle derer des Prüfers setzen, sondern es müsse diesem ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 13916
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