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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass sich der Endkorrektor einer Abiturarbeit über die Bewertung des Erst- und Zweitkorrektors nur hinwegsetzen darf, wenn diese Bewertung rechtswidrig war. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage für die langjährige Prüfungspraxis der Schulaufsichtsbehörde, die den Endkorrektor zu einer von der Vorkorrektur unabhängigen eigenen Neubewertung schon dann ermächtigte, wenn er aufgrund von Stichproben den Eindruck hatte, dass die Bewertungen der beiden Vorprüfer „nicht angemessen“ waren.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Schüler einer Waldorfschule gegen die
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage des Schüler statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger Anspruch auf eine
Die darüber hinausgehende „Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung“, die eine Neubewertung durch den Endkorrektor schon für den Fall vorsehe, dass aufgrund von Stichproben die „Punkteverteilung des Erst- und Zweitkorrektors nicht akzeptiert werden kann“, könne hingegen als rein verwaltungsinterne Vorschrift die Regelungen der Abiturverordnung (NGVO) ebenso wenig abändern oder ersetzen wie die entsprechenden Arbeitsanweisungen der übrigen Regierungspräsidien. Zudem knüpfe sie die Verpflichtung zur Nachkorrektur an die subjektiv wertende Überprüfung von Stichproben und führe damit zu zufälligen Ergebnissen. Schließlich seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nachkorrektur in den jeweiligen Arbeitsanweisungen der vier Regierungspräsidien im Land so unterschiedlich gefasst, dass nicht einmal eine landeseinheitliche Praxis der Nachkorrektur sichergestellt sei.
Im Fall des Klägers sei weder seiner Fachlehrerin noch der Zweitkorrektorin ein rechtlich relevanter Beurteilungsfehler unterlaufen. Daher sei der Endbeurteiler rechtlich daran gehindert gewesen, bei der Ermittlung der Endnote eine eigenständige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17838
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