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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.11.2008
7 K 734/08.KO -

Kein Anspruch auf integrative Beschulung in der örtlichen Grundschule

Ein behindertes Kind hat keinen Anspruch darauf, dass in der örtlichen Regelschule die Möglichkeiten zur gemeinsamen Unterrichtung behinderter und nichtbehinderter Schüler (sog. integrative Beschulung) erst geschaffen werden, wenn in zumutbarer Entfernung eine Schwerpunktschule erreichbar ist, die diese Möglichkeit bereits gewährleistet. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin ist ein sechs Jahre altes Mädchen mit Down-Syndrom. Sie bedarf der sonderpädagogischen Förderung mit dem Schwerpunkt auf ganzheitlicher Entwicklung. Ein sonderpädagogisches Gutachten stellte unter anderem Förderbedarf bei vielen alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen, eingeschränkte Sprach- und Interaktionskompetenz sowie das Fehlen der Voraussetzungen zum Erwerb schriftsprachlicher Symbole fest. Die Eltern der Klägerin beantragten, das Kind nicht in der 20 km entfernten Schwerpunktschule, sondern in der örtlichen Regelschule einzuschulen. Ihre Tochter hätte dort Klassenkameraden, die sie aufgrund ihrer Freizeit- und Vereinsaktivitäten im Ort bereits kenne. Es sei ein ausreichend großer Klassenraum vorhanden, um die notwendige Rückzugsecke zu schaffen. Ein Förderlehrer aus einer nicht weit entfernten Schule für Lernbehinderte könne den ergänzenden Unterricht übernehmen. Die Grundschulrektorin sei auch bereit, das Kind an dieser Schule aufzunehmen. Demgegenüber kenne ihre Tochter in der Schwerpunktschule niemanden. Die Klassenstärke sei dort viel größer, und eine Integration am Heimatort könne so nicht erreicht werden.

Die Schulbehörde wies die Klägerin gleichwohl der Schwerpunktschule zu. Zur Begründung gab sie an, dort seien die sächlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung gegeben. Die Eltern der Klägerin waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und erhoben für ihre Tochter nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf integrative Beschulung. Dieser Anspruch, so die Richter, bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur im Rahmen des vorhandenen schulischen Bildungs- und Erziehungssystems und sei nicht auf dessen Ausweitung gerichtet. Da in der Schwerpunktschule bereits alle sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen für eine integrative Beschulung vorhanden seien, komme es nicht mehr darauf an, ob sie an der örtlichen Regelschule grundsätzlich geschaffen werden könnten. Auch das im Grundgesetz verankerte Verbot, behinderte Menschen zu benachteiligen, führe nicht dazu, dass eine bereits bestehende Möglichkeit zur integrativen Beschulung zu Gunsten einer Einzelintegration an der Grundschule des Wohnortes zurücktreten müsse. Der Fahrweg von etwa 20 km sei weder im Vergleich zu dem Fahrweg anderer besonders geförderter Schüler, noch für sich genommen unzumutbar, zumal der Landkreis die anfallenden Fahrtkosten übernehme. Auch unter Berücksichtigung des längeren Schulweges dürfte es der Klägerin weiterhin möglich sein, ihre im Heimatort aufgenommenen Freizeit- und Vereinsaktivitäten fortzuführen und die dort aufgebauten sozialen Kontakte zu pflegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/08 des VG Koblenz vom 19.12.2008

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