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Eine Jagdgenossenschaft kann nicht verlangen, dass ihrem unmittelbar an den Flughafen Hahn angrenzenden Jagdbezirk weitere, im Eigentum der Flughafenbetreiberin stehende Grundstücke angegliedert werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall umfasst der Jagdbezirk der Klägerin mit einer Fläche von 459 Hektar die gesamte Gemarkung Hahn mit Ausnahme des 90 Hektar großen Flughafengeländes. Dieses bejagt die Flughafenbetreiberin. Eine 25 Hektar große Teilfläche des Flughafengeländes liegt außerhalb des den eigentlichen
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Nach dem Landesjagdgesetz (LJG), so die Richter, setze die Abrundung von Jagdbezirken durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen voraus, dass dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Daran fehle es hier. Eine Abrundung erfolge nämlich grundsätzlich nicht zu Gunsten einzelner Beteiligter, sondern allein aus Gründen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Jagdpflege und Jagdausübung. Vorliegend habe die Klägerin jedoch keine Erschwernisse in Bezug auf die Bejagung ihres eigenen Jagdbezirks geltend gemacht, sondern lediglich darauf verwiesen, dass der benachbarte Jagdbezirk der Flughafenbetreiberin – insbesondere wegen des ihn zerteilenden Sicherheitszaunes – keine ordnungsgemäße Jagdausübung und Jagdpflege zulasse.
Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die außerhalb des Sicherheitszaunes gelegene Teilfläche ein jagdbezirksfreies Gebiet und deshalb ihrem Jagdbezirk anzugliedern sei. Vielmehr bilde diese zusammen mit dem Flughafengelände innerhalb des Sicherheitszaunes einen Eigenjagdbezirk im Sinne des LJG, da es sich bei dem Gesamtareal um eine zusammenhängende, mindestens 75 Hektar große, landwirtschaftlich nutzbare Fläche im Eigentum ein und derselben juristischen Person, nämlich der Flughafenbetreiberin, handele. Hieran ändere der Sicherheitszaun nichts. Abgesehen davon, dass dieser den allein vorausgesetzten Flächenzusammenhang nicht unterbreche, berücksichtige das Gesetz auch trennende natürliche und künstliche Hindernisse (etwa Wasserläufe, Wege und Eisenbahnkörper) grundsätzlich nicht. Das entspreche dem gesetzlichen Grundprinzip, wonach das Eigentumsrecht und das Recht zur Jagdausübung ab einer gewissen Flächengröße nicht voneinander getrennt werden sollen. Dies sei auch vorliegend nicht anders zu bewerten, da der Zaun einer ordnungsgemäßen Jagdausübung auf der außerhalb gelegenen Fläche, welche über die B 327 ohne weiteres zu erreichen sei, nicht entgegenstehe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 14793
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