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Die Auswahlentscheidung des rheinland-pfälzischen Justizministers bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des OLG Koblenz ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Begründung des Urteils des VG Koblenz, die nun vorliegt.
Der Kläger hatte sich ebenso wie der Beigeladene um den begehrten Chefposten beworben. Nachdem der rheinland-pfälzische Justizminister dem Richterwahlausschuss den Beigeladenen zur Wahl vorgeschlagen hatte, ergab die Abstimmung, dass fünf Mitglieder für den Vorschlag und vier dagegen waren. Zwei Mitglieder des Wahlausschusses enthielten sich. Danach teilte der Minister dem Kläger mit, dass der Beigeladene zum Präsidenten des OLG ernannt werden solle. Das vom Kläger angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb sowohl beim VG Koblenz als auch beim OVG Rheinland-Pfalz ohne Erfolg. Nach Zustellung der obergerichtlichen Entscheidung ernannte der Justizminister den Beigeladenen.
Der Kläger erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil der Kläger, so das BVerfG, sein Rechtsschutzziel, nämlich OLG-Präsident zu werden, noch durch eine Klage erreichen könne. Diese Klage wies das VG Koblenz nunmehr ab.
Die Entscheidung, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, sei nicht zu beanstanden. Es handele sich bei beiden Bewerbern um ausgezeichnete Juristen, die für die Stelle geeignet gewesen seien. Bei der Auswahl habe der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens zu entscheiden, auf welche Fähigkeiten er bei der Besetzung der vakanten Stelle mehr Wert lege und welche Qualitäten für ihn von untergeordneter Wichtigkeit seien. Diesen Anforderungen werde die getroffene Entscheidung gerecht. Insbesondere beruhe die Entscheidung nicht auf einer fehlerhaften Entscheidungsgrundlage. Ihr habe neben der Beurteilung des Klägers auch diejenige des Beigeladenen zugrunde gelegen, die verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei und inhaltlich der gerichtlichen Nachprüfung stand halte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es hier um die Besetzung der Stelle eines Chefpräsidenten gehe. Das an diesen Dienstposten zu stellende Anforderungsprofil unterschiede sich qualitativ von den Anforderungen an einen Richter oder einen Vorsitzenden Richter. Zudem habe der Justizminister auch über ausreichende Erkenntnisquellen verfügt, um die Beurteilung des Beigeladenen auf eine tragfähige Grundlage zu stützen.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass er gegenüber dem Kläger voreingenommen gewesen wäre. Das Verfahren vor dem Richterwahlausschuss sei ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden und der Ausschuss habe dem Besetzungsvorschlag des Ministers zugestimmt. Eine Beeinflussung des Ausschusses durch die Justizstaatssekretärin sei nicht zu erkennen. Zwei Mitglieder des Wahlausschusses hätten vielmehr öffentlich erklärt, sich der Stimme zu enthalten, weil sie die Art und Weise missbilligten, in der Mitglieder des Ausschusses die anstehende Personalfrage öffentlich politisiert hätten. Schließlich könne auch die Aushändigung der Urkunde an den Beigeladenen unmittelbar nach der Zustellung des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, auch wenn die Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe dieses Beschlusses und der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu kurz gewesen sei, um Rechtsschutz beim BVerfG beantragen zu können. Hierdurch könne die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht nachträglich in Frage gestellt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz vom 18.07.2008
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Dokument-Nr. 6395
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