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Die Richter des Oberverwaltungsgerichts, die nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung über die Berufung des unterlegen Bewerbers um die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig sind, sind nicht befangen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Mitbewerber um die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil v. 01.07.2008 - 6 K 1816/07.KO -), durch das seine Klage gegen die Ernennung des ausgewählten Bewerbers abgewiesen wurde, Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Des Weiteren hat er die für die Berufungsentscheidung zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch hatte keinen Erfolg.
Die für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufenen Richter haben in ihrem ausführlichen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass keine Anhaltspunkte für die Besorgnis bestünden, die abgelehnten Richter würden im Berufungsverfahren nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen urteilen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/2008 des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.10.2008
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Dokument-Nr. 6827
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